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   BVerwG, 29.01.2020 - 1 WB 4.19   

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BVerwG, 29.01.2020 - 1 WB 4.19 (https://dejure.org/2020,5689)
BVerwG, Entscheidung vom 29.01.2020 - 1 WB 4.19 (https://dejure.org/2020,5689)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Januar 2020 - 1 WB 4.19 (https://dejure.org/2020,5689)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Konkurrentenstreit; Querversetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    WBO § 17 Abs. 3 S. 1; WBO § 21 Abs. 2 S. 1
    Konkurrentenstreit um die Besetzung eines Dienstpostens; Ein Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf eine Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 23.02.2017 - 1 WB 16.16

    Konkurrentenstreit; Querversetzung

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2020 - 1 WB 4.19
    Auch behördliche Verfahrenshandlungen wie die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht sind nur zusammen mit der im jeweiligen Verfahren ergangenen Sachentscheidung anfechtbar (BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 WB 16.16 - juris Rn. 38 f. m.w.N.).

    Selbst wenn mit Fußnote 4 zu Nr. 209 und Nr. 211 A-1340/46 eine Zuständigkeit des Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr auch für die Organisationsgrundentscheidung begründet wäre, hat der Präsident des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr diese Entscheidung am 6. Februar 2018 jedenfalls gebilligt und damit auch diese Entscheidung als tragendes Element der Auswahlentscheidung in eigener Verantwortung übernommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 WB 16.16 - juris Rn. 29).

    Ist durch eine entsprechende Organisationsgrundentscheidung der Bewerberkreis auf Versetzungsbewerber beschränkt, ist gleichwohl einem Förderungsbewerber Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, die es ihm ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der ihn von einer weiteren Betrachtung im Eignungs- und Leistungsvergleich ausschließenden Organisationsgrundentscheidung zu überprüfen (BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 1 WB 16.16 - juris Rn. 33).

  • BVerwG, 26.04.2018 - 1 WB 1.18

    Konkurrentenstreit um die Besetzung eines nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2020 - 1 WB 4.19
    Er gilt aber regelmäßig nicht für den Fall, dass ein Dienstposten dotierungsgleich im Wege der Querversetzung besetzt werden soll (vgl. - auch zu hier nicht einschlägigen möglichen Ausnahmefällen - BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2018 - 1 WB 40.17 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 90 Rn. 22 ff. und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - Rn. 26).

    Aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgt auch kein Anspruch eines Soldaten auf eine - seine Mitbetrachtung in einem Eignungs- und Leistungsvergleich ermöglichende - Organisationsgrundentscheidung, neben Versetzungsbewerbern auch Förderungsbewerber in die Auswahl für einen bestimmten Dienstposten einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 1 WB 5.13 - juris Rn. 25, vom 23. Februar 2017 - 1 WB 15.16 - juris Rn. 24 und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - Rn. 27).

    Welches Modell das Bundesministerium der Verteidigung oder die in seinem Auftrag handelnde personalbearbeitende Stelle der Entscheidung über die Besetzung eines freien Dienstpostens zugrunde legt, ist in einer Organisationsgrundentscheidung spätestens vor der Auswahlentscheidung festzulegen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - 1 WB 15.16 - juris Rn. 22 und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 22).

  • BVerwG, 14.12.2017 - 1 WB 42.16

    Zuordnung zum Zukunftspersonal; Querversetzung

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2020 - 1 WB 4.19
    Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - juris Rn. 32).

    Zwar gilt für Entscheidungen über höherwertige, die Beförderung in den höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägenden Verwendungen der Grundsatz der Bestenauslese (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 1 WB 1.13 - Buchholz 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 32 und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - juris Rn. 31).

  • BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 40.17

    Anforderungsprofil; Begründungspflicht; Dokumentationsmängel; Ergänzung von

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2020 - 1 WB 4.19
    c) Die Dokumentationspflicht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 1. März 2018 - 1 WB 40.17 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 90 Rn. 39) ist erfüllt, da in der dem Antragsteller zugänglich gemachten Auswahldokumentation die oben genannten Informationen enthalten waren.

    Er gilt aber regelmäßig nicht für den Fall, dass ein Dienstposten dotierungsgleich im Wege der Querversetzung besetzt werden soll (vgl. - auch zu hier nicht einschlägigen möglichen Ausnahmefällen - BVerwG, Beschlüsse vom 1. März 2018 - 1 WB 40.17 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 90 Rn. 22 ff. und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - Rn. 26).

  • BVerwG, 23.02.2017 - 1 WB 15.16

    Konkurrentenstreit; Querversetzung

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2020 - 1 WB 4.19
    Aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgt auch kein Anspruch eines Soldaten auf eine - seine Mitbetrachtung in einem Eignungs- und Leistungsvergleich ermöglichende - Organisationsgrundentscheidung, neben Versetzungsbewerbern auch Förderungsbewerber in die Auswahl für einen bestimmten Dienstposten einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 1 WB 5.13 - juris Rn. 25, vom 23. Februar 2017 - 1 WB 15.16 - juris Rn. 24 und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - Rn. 27).

    Welches Modell das Bundesministerium der Verteidigung oder die in seinem Auftrag handelnde personalbearbeitende Stelle der Entscheidung über die Besetzung eines freien Dienstpostens zugrunde legt, ist in einer Organisationsgrundentscheidung spätestens vor der Auswahlentscheidung festzulegen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - 1 WB 15.16 - juris Rn. 22 und vom 26. April 2018 - 1 WB 1.18 - juris Rn. 22).

  • BVerwG, 29.11.2018 - 1 WB 47.17

    Besetzung eines nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2020 - 1 WB 4.19
    Im Organisationsermessen des Dienstherrn liegt auch die Entscheidung über den "Zuschnitt" eines Dienstpostens und sein Anforderungsprofil (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 - 1 WB 47.17 - juris Rn. 24 m.w.N.).

    Eine Vorverwendung auf einer übergeordneten Ebene stellt ein sachgerechtes und im gesamten öffentlichen Dienst häufig anzutreffendes Anforderungskriterium bei der Besetzung von Führungspositionen im nachgeordneten Bereich, denen im hierarchischen Aufbau eine "Bindegliedfunktion" zukommt, dar (BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 - 1 WB 47.17 - juris Rn. 26 m.w.N.).

  • BVerwG, 25.04.2007 - 1 WB 31.06

    Verwendungsentscheidung; militärische Verwendung; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2020 - 1 WB 4.19
    Eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung verfestigt sich nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 Rn. 39 m.w.N. und vom 28. September 2018 - 1 WDS-VR 4.18 - Rn. 11).
  • BVerwG, 20.10.2016 - 2 A 2.14

    Klage eines Beamten auf höhere Bewertung des Dienstpostens unzulässig

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2020 - 1 WB 4.19
    Der Antragsteller ist jedenfalls im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, § 31 SG antragsbefugt (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 19 ff. und vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 - BVerwGE 156, 193 Rn. 22).
  • BVerwG, 19.11.2015 - 2 A 6.13

    Beamter; BND; Auslandsresidentur; Behörde; Dienstposten; ämtergleiche Umsetzung;

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2020 - 1 WB 4.19
    Der Antragsteller ist jedenfalls im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, § 31 SG antragsbefugt (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 19 ff. und vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 - BVerwGE 156, 193 Rn. 22).
  • BVerwG, 30.01.2014 - 1 WB 1.13

    Laufbahnwechsel; Auswahlverfahren; Vorbehalt des Gesetzes; Laufbahn der Offiziere

    Auszug aus BVerwG, 29.01.2020 - 1 WB 4.19
    Zwar gilt für Entscheidungen über höherwertige, die Beförderung in den höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägenden Verwendungen der Grundsatz der Bestenauslese (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 1 WB 1.13 - Buchholz 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 32 und vom 14. Dezember 2017 - 1 WB 42.16 - juris Rn. 31).
  • BVerwG, 25.09.2002 - 1 WB 30.02

    Versetzung; förderliche Verwendung; Verzicht auf laufbahnorientierte Förderung;

  • BVerwG, 23.10.2012 - 1 WB 59.11

    Dienstliche Maßnahme; Borddienstverwendungsfähigkeit;

  • BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 5.13

    Antrag eines Fregattenkapitäns auf Versetzung auf den nach Besoldungsgruppe A 15

  • BVerwG, 21.03.2019 - 1 WB 38.18

    Besorgnis der Befangenheit bei einem für die dienstliche Beurteilung eines

  • BVerwG, 23.11.2023 - 1 WB 29.23
    Damit hat er auch die Organisationsgrundentscheidung als tragendes Element der Verwendungsentscheidung in eigener Verantwortung übernommen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - 1 WB 16.16 - juris Rn. 29, vom 29. Januar 2020 - 1 WB 4.19 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 97 Rn. 24 und vom 26. November 2020 - 1 WB 8.20 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 109 Rn. 32).
  • BVerwG, 26.11.2020 - 1 WB 8.20

    Konkurrentenstreit um die Besetzung eines Dienstpostens; Anforderungen an die

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 Rn. 39 m.w.N., vom 28. September 2018 - 1 WDS-VR 4.18 - juris Rn. 11 und vom 29. Januar 2020 - 1 WB 4.19 - juris Rn. 19).

    Selbst wenn mit der Weisung des Staatssekretärs vom 16. September 2019 "Organisation des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung, hier: Ebenengerechte Wahrnehmung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung in der Organisationsarbeit", Gz: Org-Az 10-01-00 - wie der Antragsteller geltend macht - eine Zuständigkeit der Abteilungsleiterin ... im Bundesministerium der Verteidigung für die Erarbeitung des Anforderungsprofils des in Rede stehenden Dienstpostens verbunden wäre, haben Staatssekretär und Ministerin damit das im Vorschlag dokumentierte Verfahren gebilligt und damit auch dieses als tragendes Element der Auswahlentscheidung in eigener Verantwortung übernommen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - 1 WB 16.16 - Rn. 29 und vom 29. Januar 2020 - 1 WB 4.19 - Rn. 24).

  • BVerwG, 24.02.2022 - 1 WB 40.21

    Unzureichende Dokumentation der Organisationsgrundentscheidung bei militärischem

    Welches Modell der Dienstherr seiner Entscheidung über die Besetzung eines freien Dienstpostens zugrunde legt, hat er - gleichsam als "Organisationsgrundentscheidung" - vor der Auswahlentscheidung festzulegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 1 WB 5.13 - juris Rn. 21 und vom 29. Januar 2020 - 1 WB 4.19 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 97 Rn. 29).
  • BVerwG, 17.05.2022 - 1 WB 35.21

    Konkurrentenstreit um die Besetzung eines Oberstabsfeldwebel-Dienstpostens

    Dass der in Rede stehende Dienstposten in der Vergangenheit auch mit Förderungsbewerbern besetzt worden ist, schließt es nicht aus, den Dienstposten in der Zukunft im Wege einer Querversetzung zu besetzen (BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2020 - 1 WB 4.19 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 97 Rn. 31).
  • BVerwG, 30.09.2020 - 1 WB 11.20

    Wehrbeschwerdeverfahren wegen der die Besetzung eines mit A 12 dotierten

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 Rn. 39 m.w.N., vom 28. September 2018 - 1 WDS-VR 4.18 - juris Rn. 11 und vom 29. Januar 2020 - 1 WB 4.19 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 15.12.2022 - 1 WB 9.22

    Konkurrentenstreit um die Besetzung eines Oberstabsfeldwebeldienstpostens;

    Damit hat er auch die Organisationsgrundentscheidung als tragendes Element der Verwendungsentscheidung in eigener Verantwortung übernommen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - 1 WB 16.16 - juris Rn. 29, vom 29. Januar 2020 - 1 WB 4.19 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 97 Rn. 24 und vom 26. November 2020 - 1 WB 8.20 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 109 Rn. 32).
  • BVerwG, 31.03.2021 - 1 WB 26.20

    Besetzung des Dienstpostens eines deutschen Verbindungsstabsoffiziers beim

    Da sich der Verpflichtungsantrag nicht durch die Versetzung des Beigeladenen auf den streitigen Dienstposten erledigt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 Rn. 39 m.w.N., vom 28. September 2018 - 1 WDS-VR 4.18 - juris Rn. 11 und vom 29. Januar 2020 - 1 WB 4.19 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 97 Rn. 19), entscheidet der Senat nicht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO, ob die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist.
  • BVerwG, 24.10.2022 - 1 W-VR 22.22

    Unbegründeter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem

    Damit hat er auch die Organisationsgrundentscheidung als tragendes Element der Verwendungsentscheidung in eigener Verantwortung übernommen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2017 - 1 WB 16.16 - juris Rn. 29, vom 29. Januar 2020 - 1 WB 4.19 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 97 Rn. 24 und vom 26. November 2020 - 1 WB 8.20 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 109 Rn. 32).
  • BVerwG, 29.10.2020 - 1 WB 9.20

    Zuordnung des Dienstpostens dem Uniformträgerbereich Luftwaffe zur Besetzung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 Rn. 39 m.w.N., vom 28. September 2018 - 1 WDS-VR 4.18 - Rn. 11 und vom 29. Januar 2020 - 1 WB 4.19 - Rn. 19).
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